Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nicht mehr zeitgemäß und nur noch in Ausnahmefällen erlaubt

Auch heute werden die Reste der letzten Heckenschnittaktion im heimischen Garten oder pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft häufig noch verbrannt. Diese qualmenden und stinkenden Feuer belästigen aber nicht nur die Anwohner, sondern sind in den allermeisten Fällen – aufgrund gesetzlicher Vorgaben – auch unzulässig.  
 
Nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind Grünabfälle vorrangig zu verwerten. Damit werden Emissionen verringert und die natürlichen Ressourcen geschont. Die Verbrennung von Grünabfällen ist sowohl aus abfallrechtlicher wie auch ökologischer Sicht nicht mehr zeitgemäß. Bei der Verbrennung werden klima- und gesundheitsschädliche Gase freigesetzt und die örtlichen Feinstaubwerte erhöht. Rauch und Gestank führen häufig zu Beeinträchtigungen und Beschwerden der Nachbarn. Außerdem können sich in dem gelagerten Schnittgut in kurzer Zeit Kleintiere einnisten, die dann durch das Verbrennen qualvoll getötet werden.  

Tipp: Annahmestellen für Gartenabfälle

Im Landkreis Konstanz haben viele Städte und Gemeinden Grüngutsammelplätze mit Häckselanlagen eingerichtet. Außerdem gibt es neben dem Kompostwerk Singen mehrere Entsorgungsanlagen, die pflanzliche Abfälle zur Verwertung (entweder Kompostierung oder thermische Verwertung) annehmen. Auch bei der Umladestation der Deponie Rickelshausen können solche Abfälle entsorgt werden. Die Kosten hierfür halten sich im Rahmen. Beim Kompostwerk Singen z. B. müssen bei geringen Mengen unter 100 kg bzw. 200 kg lediglich Pauschalpreise entrichtet werden.
 
Das Verbrennen von ausschließlich pflanzlichen Abfällen in Form von Rückschnitten bei Streuobstwiesen ist weiterhin möglich. Dies gilt aber ebenfalls nur dann, wenn die Verwertung wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht machbar ist. In der Regel handelt es sich bei solchen Fällen um Streuobstwiesen, die von Privatpersonen gepflegt werden und außerhalb bebauter Grundstücke liegen.

Ausnahmen von dem Verwertungsgebot mit der Erlaubnis pflanzliche Abfälle verbrennen zu dürfen, sind nur in wenigen Fällen möglich. Lediglich wenn die Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, kann das Landratsamt unter Auflagen einer Verbrennung zustimmen.