
Geflügelpest - Präventive Aufstallung in der Gemeinde Gailingen
Auch kleine Geflügelhalter sind durch die landesweite Anordnung aufgerufen zum Schutz der Geflügelbestände verstärkt Biosicherheitsmaßen anzuwenden. In der Gemeinde Gailingen muss aufgrund der kurzen Distanz zu einem Seuchenausbruch im Züricher Weinland das Geflügel nun im Stall oder in entsprechend geschützten Ausläufen gehalten werden.
Maßnahmen in der Gemeinde Gailingen
Eine Gruppe von Schwarzschwänen im Zürcher Weinland ist an Geflügelpest erkrankt. Auf Grund der Nähe (< 10 Km) zum Ausbruchsgeschehen sind die Geflügelhalter in der Gemeinde Gailingen angehalten, das Geflügel präventiv aufzustallen. Wird den Tieren Auslauf gewährt, muss ein ausreichender Schutz gegen den Kontakt mit Wildvögel sichergestellt werden. Märkte, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen mit Geflügel sind hier ebenso verboten. Der aktuell nachgewiesene Virustyp ist nach heutigem Wissensstand für Menschen nicht gefährlich. Geflügelprodukte wie Eier und Fleisch können weiterhin bedenkenlos konsumiert werden.
Landesweit verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen auch für kleine Geflügelbetriebe
Aufgrund der angespannten dynamischen Lage der Geflügelpest-Situation hat das Land Baden-Württemberg eine Allgemeinverfügung zur Verbesserung der präventiven Sicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen erlassen. Diese gilt ab 21. Januar 2023 nun auch für alle Geflügelbetriebe mit weniger als 1000 Tieren.
Das Wichtigste in Kürze:
- Ein- und Ausgänge zu den Ställen und sonstigen Standorten der Vögel sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
- Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe und sonstigen Standorte der Vögel nur in betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten.
- Die Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt werden, Einwegschutzkleidung ist zu entsorgen.
- Nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Vögel sind die eingesetzten Gerätschaften, der Verladeplatz sowie die freigewordenen Stallungen zu reinigen und zu desinfizieren.
- Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung inklusive Dokumentation ist sicherzustellen.
- Eine Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten.
- Maßnahmen gemäß § 4 Geflügelpestverordnung sind dem Veterinäramt zu melden.
Die Geflügelpest, auch als hochpathogene aviäre Influenza bekannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit. Hochempfänglich für das Virus sind Hühner und Puten, aber auch anderes Geflügel wie Wachteln, Tauben, Fasane, Perlhühner, Pfaue, Schwäne, Strauße, Emus, Nandus, Gänse, Enten und Wildvögel können erkranken. Als mögliche Einschleppungsquelle in Geflügelbestände gelten vor allem Wildvögel insbesondere wildlebendes Wassergeflügel.
Das Veterinäramt Konstanz appelliert an alle Geflügelhalter, verantwortungsbewusst zu handeln und die notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Es gilt, den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel unbedingt zu vermeiden.
Laut Geflügelpest-Verordnung haben Geflügelhalter sicherzustellen, dass
- die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
- die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
Erhöhte Tierverluste sind unverzüglich tierärztlich abzuklären und ein Zusammenhang mit der Geflügelpest auszuschließen.
Allgemeinverfügung bezüglich der Gemeinde Gailingen
Die Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg ist unter folgendem Link abrufbar:
2023-01-18_AV_Biosicherheit-Geflügel.pdf (baden-wuerttemberg.de)
Allgemeine Informationen zur Geflügelpest gibt es hier: www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/tierschutz-tiergesundheit/tiergesundheit/tierkrankheiten-tierseuchen-zoonosen/vogelgrippe/