Unterhaltsvorschuss

Oftmals geraten allein erziehende Elternteile in finanzielle Schwierigkeiten, wenn sich der andere Elternteil seinen bestehenden Unterhaltsverpflichtungen entzieht. Dies kann nicht zu Lasten des Kindes gehen.

Der Unterhaltsvorschuss bietet übergangsweise finanzielle Hilfe in diesen schwierigen Lebens- und Erziehungssituationen.

Ein Kind hat Anspruch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wenn:
  • es in Deutschland bei einem Elternteil lebt,
  • Vater oder Mutter ledig, verwitwet oder geschieden sind oder dauerhaft getrennt leben und
  • es keinen oder unregelmäßig Unterhalt bekommt
Kein Anspruch besteht beispielsweise wenn:
  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben
  • der betreuende Elternteil wieder heiratet
  • das Kind in einem Heim oder in Vollzeitpflege untergebracht ist
Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr besteht zusätzlich kein Anspruch, wenn:
  • das Kind Anspruch auf SGBII Leistungen hat und durch Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden kann oder  
  • der alleinerziehende Elternteil im SGBII-Bezug über eigene Einkünfte von weniger als 600 Euro brutto verfügt

Nach Abschluss einer allgemeinbildenden Schule wird Ausbildungsvergütung oder eigenes Einkommen angerechnet.

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