Aufgaben

Funktion

Der Kreistag ist das von den Bürgerinnen und Bürgern für fünf Jahre gewählte Hauptorgan des Landkreises. Er entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Landkreises, legt die kommunalpolitischen Ziele und Vorstellungen fest und wählt den Landrat.
Auf den Bereich, in dem das Landratsamt Aufgaben der „staatlichen unteren Verwaltungsbehörde“ übernimmt, hat der Kreistag keinen Einfluss.
Für diese ehrenamtliche Tätigkeit erhalten die Mitglieder des Kreistags eine finanzielle Entschädigung.
Die Höhe der Entschädigung ist in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt.

Kreisrecht

Der Kreistag beschließt Satzungen und Verordnungen („Kreisgesetze“), die eine entscheidende Grundlage für die Tätigkeit des Landkreises bilden.

Kreishaushalt

Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung. In der Haushaltssatzung und im Haushaltsplan wird im Einzelnen festgelegt, wie viel Geld für die Erfüllung der Aufgaben des Landkreises zur Verfügung steht. Den Aufwendungen und Auszahlungen wird gegenübergestellt, durch welche Erträge und Einzahlungen sie finanziert werden sollen (z. B. Kreisumlage von den Städten und Gemeinden, Finanzzuweisungen des Landes, Gebühren, Kreditaufnahmen etc.).

Wahl des Landrats

Die Landrätin/der Landrat ist Beamtin/Beamter des Landkreises und wird von den Mitgliedern des Kreistags auf acht Jahre gewählt.Sie/er vertritt den Landkreis nach außen, leitet das Landratsamt und ist Vorsitzende/r des Kreistags und seiner Ausschüsse.

Geschäftsordnung

Seine inneren Angelegenheiten, insbesondere auch den Verlauf von Sitzungen, regelt der Kreistag durch eine Geschäftsordnung.