Probe- und Überstellungskennzeichen für Boote

Probe- und Überstellungskennzeichen (Rote Nummern) für Boote können auf Grundlage des Artikels 14.08 BSO nur für gewerbliche Zwecke auf formlosen, schriftlichen Antrag erteilt werden.

Artikel 14.08 BSO

Probe- und Überstellungszulassung

(1) Die Probe- und Überstellungszulassung wird Personen und Unternehmungen erteilt, die in ihrem Betrieb beruflich regelmäßig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen.

(2) Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Probe- und Überstellungszulassungen sind:
a. Inhaber und Angestellte des Betriebes;
b. Experten der Zulassungsbehörde.

Sie müssen im Besitze des erforderlichen Schifferpatentes sein.

(3) Die Probe- und Überstellungszulassung darf nur verwendet werden:
a. zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
b. zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen.

(4) Der Inhaber der Zulassungsurkunde hat den mit Probe- und Überstellungsfahrten verbundenen erhöhten Gefahren hinreichend Rechnung zu tragen.

Sind die Voraussetzungen des Artikels 14.08 BSO gegeben, kann das zuständige Schifffahrtsamt ein „rotes Kennzeichen“ erteilen.

Gebühren:

20,00 € - 1.000,00 € gem. GebVerzNr. 32.2.22.27 GebVO LRA KN

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Schifffahrtsamt
Reichenaustraße 37
78467 Konstanz
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