Bodenseeschifferpatent Kategorie B, C und Radarpatent

Auszug aus Artikel 12.02 BSO

Schifferpatent

(1) Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt:

Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen;
Kategorie B: Fahrgastschiffe;
Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb;
Kategorie D: Segelfahrzeuge.

(2) Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, ist zusätzlich eine Berechtigung der Kategorie A erforderlich.
(3) Das Schifferpatent der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen im Sinne der Kategorie A.
...

Das Bodenseeschifferpatent der Kategorie B wird nochmals unterteilt in Kategorie B bis 60 Personen und über 60 Personen.

I. Voraussetzungen für den Erwerb des Schifferpatentes:

Der Bewerber um das Schifferpatent muss:

  1. für Fahrgastschiffe (Kategorie B) mindestens 21 Jahre alt sein,
  2. für Güterschiffer sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb (Kategorie C) mindestens 21 Jahre alt sein,
  3. körperlich zum Schiffsführer geeignet sein; insbesondere über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen verfügen,
  4. darf nicht einschlägig vorbestraft sein,
  5. die für einen Bootsführer erforderliche nautische Befähigung besitzen,
  6. ein Schifferdienstbuch lückenlos führen (siehe V.)

II. Prüfungsstoff der theoretischen und praktischen Schifferpatentprüfung

  • theoretische Prüfung: (kein Multiple-Choice)
    Revierkunde, Schifffahrtszeichen, Schallzeichen, Lichterführung,
    Ausweich- und Fahrregeln, Wetterkunde, Sturmwarnung, Navigation, Umweltschutz, Fischerei, Seemannschaft, Rheinstrecken ggf. ohne Hochrhein
  • praktische Prüfung
    Die Handhabung der wichtigsten Seemannsknoten, das Führen eines der Kategorie entsprechenden Fahrzeuges einschließlich aller erforderlichen Manöver, Fahren mit Kompaß ohne Sicht

Für den praktischen Prüfungsteil muss ein auf dem Bodensee zugelassenes Boot - je nach Kategorie des Patentes - vom Prüfungsbewerber am Prüfungstag zur Verfügung gestellt werden.

III. Gebühren:

Gemäß § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) i. V. m. der Verordnung des Landratsamtes Konstanz, Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 32.2.22.31 und Nr. 32.2.22.32 in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Gebühren festgesetzt:
Rahmengebühr von 35,00 € - 600,00 €

Kategorie B   Kategorie C   Radarpatentprüfung  
mit praktischer Prüfung beim Landratsamt Konstanz 310,00 € mit praktischer Prüfung beim Landratsamt Konstanz 220,00 € mit praktischer Prüfung beim Landratsamt Konstanz 220,00 €
+ Gebühr für Patentausstellung 12,00 € + Gebühr für Patentausstellung 12,00 € + Gebühr für Eintrag Radarprüfung in Patent 12,00 €
Gesamt: 322,00 € Gesamt: 232,00 € Gesamt: 232,00 €
Wiederholungsprüfung (Kat. B) 130,00 €
Wiederholungsprüfung (Kat. C bzw. Radarpatent) 115,00 €
Ausstellung bzw. Ersatzausfertigung 12,00 €
Erweiterung oder Änderung 12,00 €

IV. Begriffsbestimmung schifferpatentpflichtiger Fahrzeuge:

Wer auf dem Bodensee und auf den Rheinstrecken ein Fahrgastschiff oder Güterschiff führt, muss ein amtliches Schifferpatent der jeweiligen Kategorie besitzen.

V. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ausgefülltes Antragsformular (PDF / 33 KB)
  2. amtsärztliches Zeugnis (PDF / 24 KB)
  3. Lichtbild (38 x 45 mm, Halbprofil ohne Kopfbedeckung in Zivilkleidung)
  4. Führungszeugnis
  5. Nachweis über das Ablegen eines Erste-Hilfe-Kurses (8 Doppelstunden)
  6. Vorgeschriebener Fahrzeitnachweis (Art. 12.04 BSO)

Zu Nr. 1 Amtsärztliches Zeugnis

Dem Schifffahrtsamt ist das Gesundheitsamt zu benennen, welches die Untersuchung vornehmen soll, da ohne Antrag keine Untersuchung erfolgt. Die Gebühren für die Untersuchung sind vom Prüfling zu übernehmen. Die Höhe der Gebühr kann beim Gesundheitsamt angefragt werden.

Zu Nr. 5 Fahrzeitnachweis (Schifferdienstbuch)

Artikel 12.04

Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C

(1) Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B muß nachweisen
a) für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl bis zu 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von 9 Monaten, davon mindestens 5 Monate auf dem Bodensee;
b) für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von 18 Monaten, davon mindestens 9 Monate auf dem Bodensee.

(2) Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie C muß eine einjährige
Verwendung im praktischen Fahrdienst, davon mindestens eine Fahrzeit von 6 Monaten auf dem Bodensee nachweisen.

(3) Die Fahrzeit muß auf einem Fahrzeug verbracht sein, zu dessen Führung das Schifferpatent berechtigen soll.

(4) Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während der der Bewerber um das Schifferpatent sich auf einem im Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben des Schiffsführer vertraut gemacht wird. Eine theoretische Ausbildung kann auf die vorgeschriebene Fahrzeit bis zu einem Sechstel dieser Fahrzeit angerechnet werden.

Der Fahrzeitnachweis ist in der Regel durch ein Schifferdienstbuch gem. RheinSchUO nachzuweisen. Das Schifferdienstbuch kann beim Schifffahrtsamt gegen Vorlage eines Paßbildes beantragt werden. Die Ausstellungsgebühr beträgt 20,00 €.

VI: Zusatzprüfung Hochrhein (Strecke Stein am Rhein bis Schaffhausen)

Wer die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen unterhalb der Straßenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens) und der Straßenbrücke Schaffhausen - Feuerthalen befahren will, muß in der Schiffsführerprüfung eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Er muß außerdem in der praktischen Schiffsführerprüfung zeigen, dass er sich auf dieser Strecke nautisch richtig verhalten kann. Artikel 12.01 bis 12.08 bleiben unberührt; Artikel 12.09 gilt nicht.

Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B oder C haben nachzuweisen, daß sie diese Rheinstrecke zu Berg und zu Tal in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung mindestens zwanzigmal als Patentbewerber am Steuer eines Fahrzeuges befahren haben (Schifferdienstbuch).

VII: Sonstiges

Alle Unterlagen sind bei Antragstellung vollständig einzureichen. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nur dann, wenn alle Unterlagen 3 Wochen vor dem entsprechenden Termin hier vorliegen. Die entstandenen Prüfungsgebühren werden nach der theoretischen Prüfung per Gebührenbescheid erhoben.

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