Fristen für die Ablegung der Prüfungsteile

Die Durchführungsrichtlinien für die Abnahme von Schiffsführerprüfungen zu Artikel 12.05 BSO (Anlage 2 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung der BSO vom 22.12.1986 –Az. IX7770/678, GBl. 1987 S.53 ) sieht vor, dass alle Prüfungsteile – Theorie und Praxis - für das Bodenseeschifferpatent innerhalb von 12 Monaten abzulegen sind. Aufgrund der Tatsache, dass nicht ganzjährig Prüfungen zum Erwerb des Bodenseeschifferpatentes angeboten werden, wird die Frist wie folgt berechnet:

Vom Tag des ersten bestandenen Prüfungsteils bis zur darauffolgenden Schifffahrtssaison.
Beispiel: Erste Prüfung Mai 2017, somit Fristablauf Ende Schifffahrtssaison 2018.

Kann ein Prüfling diese Frist (wg. Krankheit, Arbeitsplatzwechsel, Schwangerschaft, etc.) nicht einhalten, so hat er die Möglichkeit einen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Der Grund, warum die Frist nicht eingehalten werden konnte, ist zu benennen.
Nach Prüfung des Antrages kann das Schifffahrtsamt für max. eine Schifffahrtsaison die Frist verlängern.

Ist die Frist abgelaufen und sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kategorie erfüllt, wird nach Ablauf der Frist, vom Schifffahrtsamt automatisch ein Patent erstellt und versandt.

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Schifffahrtsamt
Reichenaustraße 37
78467 Konstanz
Lage
 
T. +49 7531 800-1980
F. +49 7531 800-1999
Schifffahrt@LRAKN.de

Öffnungszeiten

Mo. 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di. geschlossen
Mi. 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr