Hilfe zum Lebensunterhalt

Anspruchsberechtigt sind nur die Personen, die weder Arbeitslosengeld II (als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zum Eintritt des Rentenalters) noch Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung erhalten, also insbesondere Personen, die

  • vorgezogene Altersrente oder
  • vom Rententräger aus gesundheitlichen Gründen als erwerbsgemindert auf Zeit eingestuft wurden.

Hilfe zum Lebensunterhalt erhält aber nur, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen sowie dem Einkommen und Vermögen des Ehegatten oder Lebenspartner bestreiten kann. Bei minderjährigen Kindern wird auch das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt.

Vermögen bis zu 5.000 € zuzüglich 5.000 € für den Ehegatten oder Lebenspartner und 500 € für jedes minderjährige Kind bleibt dabei unberücksichtigt.

Anträge können bei der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde gestellt werden. Den entsprechenden Formantrag können Sie auch vorab herunterladen und ausfüllen.

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