Bodenseeschifferpatent der Kategorien A und D bis Stein am Rhein oder Schaffhausen
Rechtsgrundlagen zum Erwerb des Bodenseeschifferpatentes bilden die Art. 12.01 ff BSO i.V.m. der EinfVO-BSO.
Informationen zum Erwerb des Bodenseeschifferpatents
I. Voraussetzungen für den Erwerb eines Bodenseeschifferpatents
Das Patent wird in folgenden Kategorien erteilt:
Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die
Kategorien B und C fallen,
Kategorie B: Fahrgastschiffe;
Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb;
Kategorie D: Segelfahrzeuge.
Der Bewerber muss:
- das Mindestalter erreicht haben (Kategorie D 14 Jahre, Kategorie A und Hochrhein
18 Jahre) - körperlich und geistig zum Schiffsführer geeignet sein, insbesondere ein ausreichendes Hör-, Seh- u. Farbunterscheidungsvermögen besitzen. Hierfür ist ein amts- oder fachärztliches Zeugnis vorzulegen. Für das Seh- und Farbunterscheidungsvermögen kann auch ein Sehtest von einem Augenoptiker vorgelegt werden.
- persönlich zuverlässig sein, so dass er nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.
Hinweis: Der Bewerber darf seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz oder Österreich haben. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Personen, die eine Bewilligung zur Ablegung der Prüfung vor einer deutschen Behörde vorlegen können. Die Bewilligung muss entweder von dem zuständigen kantonalen Schifffahrtsamt (CH) oder von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (A) ausgestellt sein.
II. Patentausstellung/Erteilung des Bodenseeschifferpatents
Eine Patentausstellung erfolgt erst, wenn alle beantragten Prüfungsteile erfolgreich abgelegt wurden und die Antragsunterlagen dem Amt vollständig vorliegen. Fehlende Unterlagen müssen innerhalb von 12 Monaten nachgereicht werden. Sollte eine theoretische oder praktische Prüfung fehlen, erfolgt keine Patentausstellung.
Dies betrifft auch die Prüfung für die Strecke Hochrhein (Stein am Rhein bis Schaffhausen). Sollte das Patent vorzeitig benötigt werden, so ist ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen, in dem um die vorzeitige Ausstellung des Patentes der jeweiligen Kategorie gebeten wird.
Der Antrag kann jedoch erst dann gestellt werden, wenn für die gewünschte Kategorie alle Prüfungsteile erfolgreich abgelegt wurden und alle Unterlagen vorliegen.
Erfolgt eine vorzeitige Ausstellung, ist bei einer späteren Erweiterung eine Erweiterungsgebühr fällig (derzeit 12,00 EUR).
Die Ausstellung von Patenten am Prüfungstag ist aus verwaltungstechnischen Gründen generell nicht möglich. Ausnahmen hiervon können nicht gemacht werden.
Sollten alle beantragten Prüfungsteile am theoretischen Prüfungstag bestanden worden sein, so erfolgt die Versendung des Patentes in der Regel mit dem Gebührenbescheid bis zum Ende der auf den Prüfungstag folgenden Woche.
III. Nichtbestehen der Prüfung/Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung
Die Anmeldung zu einer theoretischen Wiederholungsprüfung sollte telefonisch unter Tel.: 0 75 31 / 800-1985, -1986 oder -1987 erfolgen. Eine Anmeldung ist jedoch frühestens in der Mitte der Woche möglich, die auf den Prüfungstag folgt. Die Wiederholung der Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen erfolgen. Voraussetzung an der Teilnahme an einer WDH-Prüfung ist, dass der gewünschte Prüfungstag noch nicht ausgebucht ist. Bei der WDH-Prüfung müssen entweder der allg. Teil, die Segel- oder Hochrheinfragen oder alle Teile wiederholt werden. Die Prüfung muss innerhalb von 12 Monaten wiederholt werden.
IV. Gebühren
Jeder Prüfling erhält auf dem Postweg nach der theoretischen Prüfung einen Gebührenbescheid. Die Gebührenschuld errechnet sich aus den beantragten Prüfungen, wobei eine Komplettgebühr (Theorie u. Praxis) einschließlich der Patentausstellung, ohne Rücksicht auf den Ausgang der Prüfung, erhoben wird. Bei einer evtl. Wiederholungsprüfung wird dann nur noch eine Wiederholungsgebühr fällig.
Gebühren für Amtshandlungen nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 10.12.2001 in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) i.V.m. der Verordnung des Landratsamtes Konstanz, Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 32.2.22.31 bis Nr. 32.2.22.35 und Nr. 32.2.22.5 + 6 in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Gebühren festgesetzt:
| Kategorie A | Kategorie D | Kategorie A + D | |||
| Mit praktischer Prüfung beim Landratsamt Konstanz | 60,00 € | Mit praktischer Prüfung beim Landratsamt Konstanz | 70,00 € | Mit beiden praktischen Prüfungen beim Landratsamt Konstanz | 90,00 € |
| + Gebühr für die Patentausstellung | 12,00 € | + Gebühr für die Patentausstellung | 12,00 € | + Gebühr für die Patentausstellung | 12,00 € |
| Gesamt | 72,00 € | Gesamt | 82,00 € | Gesamt | 102,00 € |
| Kategorie A bzw. D | Kategorie A + D | Sonstiges | |||
| (Ergänzungsprüfung zu einem Sportbootführerschein o.ä) | 40,00 € | (Ergänzungsprüfung zu einem Sportbootführerschein o.ä) | 40,00 € | Hochrheinprüfung | 60,00 € |
| + Befreiung von der praktischen Prüfung durch Vorlage eines Sportbootführerscheines o. ä. | 12,00 € | + Befreiung von der praktischen Prüfung durch Vorlage eines Sportbootführerscheines o. ä. | 12,00 € |
Erweiterung auf Kategorie A |
40,00 € |
| + Befreiung von der praktischen Prüfung durch Vorlage eines Sportbootführerscheines o. ä. | 12,00 € | Patenterweiterung oder -änderung | 12,00 € | ||
| + Gebühr für die Patentausstellung | 12,00 € | + Gebühr für die Patentausstellung | 12,00 € | Wiederholungsprüfung | 40,00 € |
| Gesamt | 64,00 € | Gesamt | 76,00 € | Patentausstellung | 12,00 € |
| Unentschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung | 20,00 € | ||||
| Zusatzprüfung Navigation | 25,00 € | ||||
| Bescheinigung über die abgelegte Zusatzprüfung Navigation | 15,00 € | ||||
Entspricht Rahmengebühr von 35,00 € - 600,00 € gem. GebVerz Nr. 32.2.22.31 GebVO des Landratsamtes Konstanz.
V. Durchführung der Theorieprüfung
- Die Prüfung erfolgt im Multiple-Choice-Verfahren (Ankreuzsystem)
- Die Prüfungsfragen beziehen sich auf folgende Gebiete; die Punktebewertung ist wie folgt
festgelegt:
| Gebiet | Anzahl der Fragen | mögliche Punkte | Mindestpunkte | |
| a) | Allgemeines/Zulassung, Bau- und Ausrüstung |
20 | 20 | 16 |
| b) | Schallzeichen, Lichterführung und optische Signale | 10 | 10 | 8 |
| c) |
Schifffahrtszeichen |
15 | 15 | 12 |
| d) |
Ausweich- und Fahrregeln |
12 | 12 | 9 |
| e) |
Umweltschutz, Seemannschaft |
12 | 12 | 9 |
| f) | Wetterkunde, Navigation |
10 |
10 |
8 |
| g) | Rheinstrecken (Alten Rhein/Seerhein) |
7 |
7 |
5 |
| h) | Hochrheinfragen |
16 |
16 |
13 |
| i) | Segeln "Allgemein" |
20 |
20 |
16 |
| j) | Segeln "Fahrregeln" |
7 |
7 |
5 |
Die Hochrheinfragen müssen nur von Bewerbern der Zusatzprüfung Hochrhein (Fahrstrecke Stein am Rhein bis Schaffhausen) beantwortet werden.
Die Segelfragen (Gebiete I und J) müssen nur von Bewerbern um das Patent der Kategorie D (Segelfahrzeuge) beantwortet werden. Bitte II. beachten!
Für die Beantwortung der Prüfungsfragen stehen folgende Zeiten zur Verfügung:
Allgemeiner Teil: 60 Minuten, Segelfragen: 20 Minuten, Hochrhein: 15 Minuten.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen in allen Fachgebieten erreicht werden; ein Punkteausgleich innerhalb der einzelnen Prüfungsgebiete ist nicht möglich.
Die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel sowie Gespräche mit dem Nebensitzer führen automatisch zum Ausschluss aus der Prüfung.
Zur Vorbereitung auf die Prüfung werden der Text der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und die im Buchhandel aufgelegten Fachbücher empfohlen.
VI. Durchführung der praktischen Prüfungen
Allgemeines
Die praktischen Prüfungen sind auf patentpflichtigen und zugelassenen Booten jener Kategorie abzulegen, für welche das Schifferpatent erworben werden soll.
Das Prüfungsboot ist vom Bewerber zu stellen. Es muss ausreichend Platz für mindestens 3 Personen bieten. Die Prüfung wird nur in Begleitung eines Patentinhabers als verantwortlichem Schiffsführer abgenommen. Anleitende oder unterstützende Maßnahmen die dem Zweck der Prüfung zuwiderlaufen, führen zum Abbruch der Prüfung.
Bewertung der praktischen Prüfungen
Zum Bestehen der Prüfung ist es erforderlich, dass der Bewerber zur praktischen Anwendung, der zur sicheren Führung eines Sportbootes erforderlichen Kenntnisse, fähig ist. Ergibt die Prüfung, dass er die vorgeschriebenen Manöver und Fertigkeiten nicht beherrscht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Praktische Motorbootprüfung
- Anlegen Backbord und Anlegen Steuerbord
Diese Manöver können sowohl an einer Kaimauer, an einem Steg, einem Pfahl als auch einem anderen Schiff erfolgen. Für diese Manöver haben Sie je 2 Versuche. - Ablegen über Steuerbord und über Backbord
Das Ablegemanöver wird wie folgt gefahren: "Kurzes vorwärts Eindampfen",
rückwärts Absetzen, vorwärts Wegfahren. - "Mann über Bord" - Manöver
Bei diesem Manöver wird verlangt, dass beim Überbordgehen des Ringes das Getriebe ausgekuppelt und das Heck weg gedreht wird. Um den Ring wieder aufzunehmen, ist gegen den Wind oder Strömung anzufahren. Der Ring muss mit der Hand aufgenommen werden, bei hochbordigen Schiffen kann der Bootshaken zugelassen werden. Für dieses Manöver haben Sie zwei Versuche, einer muss ausreichend sein. - Weitere Manöver
Kursfahren; Wenden auf engem Raum; Allgemeines Verhalten im Verkehr; Rückwärtsfahren mit Richtungsänderungen; Ankermanöver; Einfahren in einen freien Liegeplatz (Box); Anlegen einer Rettungsweste; Anlegen eines Sicherheitsgurtes (Lifebelt). - Knoten
Von jedem Prüfungsbewerber werden folgende Knoten geprüft:
Palstek; Webleinstek; Roringstek; Schotstek; doppelter Schotstek; Kreuzknoten; Achtknoten; Belegen an einer Klampe; Knoten sind ein wesentlicher Bestandteil der Prüfung. Wer keine ausreichenden Knotenkenntnisse hat, kann die Prüfung nicht bestehen. - Zusatzprüfung Navigation
Da die Zusatzprüfung Navigation keinen Teil des Bodenseeschifferpatentes darstellt, wird diese Prüfung nicht in das Patent eingetragen.
Die Abnahme kann nur auf einem geeigneten Motorboot erfolgen und darf nur in Verbindung mit der praktischen Motorbootprüfung abgenommen werden.
Peilkompass, Bodenseekarte, Zirkel, Lifebelt ect., sind am Prüfungstag vom Prüfling mitzubringen. Die Zusatzprüfung Navigation wird nur auf Antrag des Prüflings abgenommen und dient zur späteren Befreiung von der praktischen Prüfung für den Sportbootführerschein See. Über die erfolgreich abgelegte Navigationsprüfung wird bei Patentausstellung eine Bescheinigung erstellt und dem Patent beigelegt.
Sollte die praktische Motorbootprüfung vor unserem Amt bereits ohne Navigation abgelegt worden sein, so kann der Navigationsteil nicht mehr nachgeholt werden. Bei Nichtbestehen kann später keine Bescheinigung ausgestellt werden. Das Nichtbestehen der Zusatzprüfung hat keine Auswirkung für die Prüfung zum Bodenseeschifferpatent der Kategorie A.
Praktische Segelprüfung
Allgemeines
Die praktische Segelprüfung für die Kategorie D kann nur durchgeführt werden, wenn ausreichend Wind vorhanden ist, d.h. es muss ausreichende Fahrt im Schiff sein, um die Prüfungsmanöver durchzuführen. Gegebenenfalls muss die Prüfung abgebrochen werden.
- "Mann über Bord" Manöver
Es werden jeweils ein Manöver mit Q-Wende und eines mit Halse gefahren. Für jedes Manöver haben Sie zwei Versuche, einer muß ausreichend sein. (Sie müssen den Ring mit der Hand - oder bei hochbordigen Schiffen mit dem Bootshaken aufnehmen können).
Das Schiff sollte daher stehen. Bei einem Manöver wird ein Totalaufschießer gefahren. Die Manöver können aus verschiedenen Kursen eingeleitet werden. - Zusätzliche Manöver
Fahren verschiedener Kurse; Vorwindkurs mit Schiften; Beidrehen; Ankermanöver; Segel setzen; Segel bergen; Reffen unter Fahrt; Segel wechseln; - Knoten
Von jedem Prüfungsbewerber werden folgende Knoten geprüft:
Palstek; Webleinstek; Roringstek; Schotstek; doppelter Schotstek; Kreuzknoten; Achtknoten; Belegen an einer Klampe; Knoten sind ein wesentlicher Bestandteil der Prüfung. Wer keine ausreichenden Knotenkenntnisse hat, kann die Prüfung nicht bestehen. Klare Kommandosprache bei allen Manövern
VII. Anmeldung zu einer theoretischen oder praktischen Prüfung
Alle Prüfungen finden im Dienstgebäude des Landratsamtes Konstanz, Benediktinerplatz 1, im großen Sitzungsaal (1. Obergeschoß) statt. Beginn i.d.R. 08.00 Uhr.
Zur theoretischen Prüfung unbedingt Schreibzeug und den Personalausweis mitbringen.
Die Anmeldeformalitäten zu einer theoretischen oder praktischen Prüfung finden Sie in unserer Dienstleistung „Bodensee-Patentprüfungstermine"
Erforderliche Anmeldeunterlagen:
- Antrag (53.1 KB) auf Zulassung zur Prüfung für das Bodenseeschifferpatent
- Ärztliches Zeugnis (29.5 KB) gem. Vordruck (Bei Erweiterungsanträgen bzw. Vorlage eines Sportbootführerscheines der nicht älter als 12 Monate ist, kann das ärztliche Zeugnis entfallen; Kopie Sbf. einreichen).
- Lichtbild (38 x 45 mm, Halbprofil ohne Kopfbedeckung in Zivilkleidung);
bitte mit Namen auf der Rückseite versehen und am Antrag geeignet befestigen. - Ggf. einen zur Ausstellung des Bodenseeschifferpatentes ohne praktische Prüfung berechtigten Befähigungsnachweis im Original oder als Kopie (Siehe II. Anerkennung anderer Befähigungsnachweise).
Ist der Befähigungsnachweis nicht beigefügt, so ist er innerhalb von 12 Monaten nachzureichen.
Kontakt
Landratsamt Konstanz
Benediktinerplatz 1
78467 Konstanz
Telefon 07531 800 0
info@LRAKN.de
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